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Friday19 April 2024

Rechtlich und wirtschaftlich sind Fonds verschieden gestaltet

"Fonds" sind völlig allgemein gesprochen Eigentum zur gemeinschaftlichen Disposition.

Rechtlich und wirtschaftlich mögen solche Fonds sehr verschieden gestaltet sein. So mögen sich beispielsweise Anleger zu Personengesellschaften, beispielsweise einer KG, vereinen, um kollektiv mit eigenen Mitteln und/oder mit Kreditmitteln bestimmte Objekte zu erkaufen bzw. zu gestalten.

Zufolge dem Fondsobjekt spricht man darauffolgend beispielsweise von einem (geschlossenen) Immobiliensondervermögen, Schiffssondervermögen oder Filmfonds.

Divergent gestaltet sind die benannten Investmentfonds oder Investmentsondervermögen, für die die Regelungen des Investmentgesetzes gültigkeit besitzen.

In einem Investmentsondervermögen bündelt eine Kapitaldispositiongesellschaft oder eine Investitionaktiengesellschaft die Gelder vieler Investoren, um sie in Anlehnung an der Maxime der Wagnismischung in voneinander abweichenden Vermögenswerten (Handelspapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Ableitungsinstrumenten, Liegenschaft) anzulegen und professionell zu führen.

"Investmentsondervermögen" (bzw. Sondervermögen) ist hierbei der Titel für die Vielfalt der von Geldgebern eingezahlten Gelder und der hierfür angeschafften Vermögenswerte.

Kontingente an solchen Sondervermögen sind regelmäßig in Investmentanteilscheinen garantiert. Mit dem Zukauf von Investmentanteilscheinen werden Sie mitberechtigt am Fonds. Ihr Anteil am Besitz des Investmentfonds bemisst sich nach dem Quotienten der Zahl Ihrer Anteilscheine zu den in der Gesamtheit emittierten Anteilscheinen.

Der Wert eines separaten Anteilscheins richtet sich nach dem Wert des gesamten Sondervermögens (dem so genannten Inventarwert), unterteiltt durch die Zahl der emittierten Anteilscheine. Die Teilhabe an einem Investmentfonds hat dadurch für Sie Charakteristika eines versiert gemanagten Depots.

Über die handfeste Investmentpolitik des einzelnen Sondervermögens geben die entsprechenden Verkaufsprospekte und die Vertragsprämissen verbindliche Auskunft.

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