Inhaber - Eigentümeraktien

Eigentümeraktien

Inhaberaktien lauten keineswegs auf den Namen, statt dessen auf den entsprechenden Inhaber. Bei Besitzeraktien ist ein Eigentumsaustausch ohne besondere Formalien ausführbar.

Namensaktien

Namensaktien werden grundlegend auf den Namen des Anteilseigners in das Aktienregister der AG eingetragen.

Dabei werden Name, Geburtsdatum, Anschrift und Quantität der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Unternehmung der Kreis der Aktionäre namentlich bekannt ist.

Vis-à-vis der Gesellschaft gelten allein die eingetragenen Personen als Aktionäre. Lediglich diese mögen aus diesem Grund generell Aktionärsrechte selbst oder vermöge Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktionär kann von der Institution Auskunft über die zu seiner Person im Aktienbuch eingetragenen Daten begehren. Benachrichtigungen zu Hauptversammlungen erhält der Aktionär im Großen und Ganzen unmittelbar von der Organisation.

Ein Aktionär ist keineswegs verpflichtet, sich in das Aktienregister registrieren zu lassen. Er gilt hinterher aber gegenüber der Gesellschaft nicht als Aktienbesitzer, welches zur Folge hat, dass er weder Daten von der Institution noch eine Nachricht zur Hauptversammlung erhält. Hierdurch verliert er auch sein Stimmrecht.

Das Recht auf Zahlung der Gewinnanteile ist von der Eintragung im Aktienbuch keineswegs abhängig. Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Aktionär zum Deadline (benannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt und dient in Verknüpfung mit einem elektronischen Abwicklungssystem gleichfalls der Umsetzung von Transaktionen, folglich Käufen und Verkäufen.

Aktien sollen in der Bundesrepublik Deutschland stets dann in Gestalt von Namensaktien emittiert werden, sowie der Nennbetrag nicht komplett eingezahlt ist. Die Mindesteinzahlungsquote liegt bei 25 %; weitere Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) mögen von der Institution beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien benennt man Aktien, deren Übergang auf einen neuen Aktieninhaber zusätzlich an die Zustimmung der Organisation gebunden ist. Für die ausstellende Institution sind vinkulierte Namensaktien so gesehen von Vorteil, als sie die Gesamtschau über den Teilhaberskreis behält. In der Bundesrepublik kommen vinkulierte Namensaktien hingegen nicht oft vor.