Mindesteinzahlungsquote und Inhaberaktien

Inhaberaktien

Eigentümeraktien lauten keineswegs auf den Namen, statt dessen auf den jeweiligen Eigentümer. Bei Inhaberaktien ist ein Eigentumswechsel ohne besondere Formalitäten möglich.

Namensaktien

Namensaktien werden grundsätzlich auf den Namen des Aktionärs in das Aktienregister der AG eingetragen.

Dabei werden Name, Geburtsdatum, Postanschrift und Zahl der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Firma der Kreis der Aktionäre namentlich vertraut ist.

Gegenüber der Firma gelten nur die eingetragenen Personen als Aktionäre. Nur diese können mithin vornehmlich Aktionärsrechte selbst oder vermittels Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktienbesitzer mag von der Firma Information über die zu seiner Person im Aktienbuch eingetragenen Fakten verlangen. Ankündigungen zu Hauptversammlungen erhält der Aktionär in der Regel direkt von der Firma.

Ein Teilhaber ist keinesfalls verpflichtet, sich in das Aktienbuch eintragen zu lassen. Er gilt hinterher aber gegenüber der Institution nicht als Anteilseigner, welches zur Folge hat, dass er weder Informationen von der Institution noch eine Ladung zur Hauptversammlung erhält.

Dadurch verliert er ebenso sein Wahlrecht. Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist von der Einschreibung im Aktienregister keineswegs dependent.

Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Aktionär zum Fristende (so genannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt und fördert in Vernetzung mit einem elektronischen Umsetzungssystem ferner der Abwicklung von Transaktionen, somit Käufen und Verkäufen.

Aktien sollen in der BRD stets dann in Form von Namensaktien ausgegeben werden, für den Fall, dass der Nennbetrag nicht komplett eingezahlt ist. Die Mindesteinzahlungsquote liegt bei 25 %; sonstige Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) mögen von der Organisation beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien tituliert man Aktien, deren Übermittlung auf einen neuen Aktienbesitzer weiterführend an die Zustimmung der Institution gebunden ist.

Für die emittierende Gesellschaft sind vinkulierte Namensaktien so gesehen von Nutzen, als sie die Übersicht über den Shareholderskreis behält. In der BRD kommen vinkulierte Namensaktien demgegenüber keineswegs vielerorts vor.