Depotbestand und Tilgung des Kredits

Hinterfragen Sie bei dem Geschäftsabschluss Ihre monetären Verhältnisse darauf, ob Sie zur Zahlung der Aufschläge und ggf. kurzzeitigen Tilgung des Kredits auch darauffolgend in der Lage sind, für den Fall, dass anstatt der antizipierten Gewinne Verluste vorfallen. Im Einzelnen existieren besonders folgende Risiken:

Änderung des Kreditzinssatzes;

Beleihungswertverlust des Depots zufolge Kursverfall;

Nachschuss aus anderen Liquiditätsmitteln, um die Deckungsrelation wiederherzustellen und sonstige Kreditkosten zu bezahlen (speziell Sollzinsen, die vermöge der beliehenen Wertpapiere nicht gesichert werden);

Verkauf der Depotwerte mit Nachteil, soweit Nachschuss nicht stattfindet oder nicht zureicht;

Auswertung des vollständigen Depotbestands bei Pfandvaluta;

Obliegenheit zur Tilgung der Restbestandsschulden bei nicht hinreichender Rendite aus der Verwertung des Depots.

Auch bei einem Schuldverschreibungsdepot ist eine Beleih ung mit Risiken für Sie verbunden: Vornehmlich bei langlaufenden Anleihen kann eine starke Erhöhung des Kapitalmarktzinsniveaus zu Kursnachteilen führen, dergestalt dass die kreditgebende Bank in Sachen Uberschreitung des Beleihungszusammenhangs zusätzliche Abdeckung von Ihnen nachfordern mag. Falls Sie diese Absicherung nicht beschaffen können, so ist das Geldinstitut etwaig zu einem Vertrieb Ihrer Depotwerte verpflichtet.

Ferner mögen steuerliche Fährnisse auf eine Einlage einwirken: Besteuerung beim Geldgeber

Als Anleger, der auf Gewinnspanne und Substanzerhaltung orientiert ist, sollten Sie die steuerlichen Verfahrenen Ihrer Geldanlage berücksichtigen. Letztendlich ist der Nettoprofit für Sie von Bedeutsamkeit, d. h. der Gewinn nach Abzug der Steuern.

Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Machen Sie sich sachkundig, vor einer Investition, über die steuerliche Darlegung zu Ihrer beabsichtigten Disposition, und eroieren Sie, ob ebendiese Disposition ferner unter dieser separaten Perspektive Ihren persönlichen Erwartungen gerecht wird.

Dieserfalls ist Ihr Steuerberater wohl die richtige Anlaufstation. Bitte berücksichtigen Sie obendrein, dass die steuerliche Verfahrensweise bei Kurserträg und Wertpapiererträgen vom Gesetzgeber geändert werden kann.