Offene Fonds, Auflage und Teilbeträge - Investitionen

Investmentanteilscheine

Bundesdeutsche Bestimmungen für fremdländische Investmentgesellschaften am deutschen Handelsplatz

Ausländische Kapitalanlagegesellschaften, welche Produkte in der BRD öffentlich liquidieren,

unterliegen speziellen Vorschriften des Investmentgesetzes. Sie sollen die Absicht zum öffentlichen Vertrieb ihrer Erzeugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin in Papierform annoncieren und determinierte organisatorische und rechtliche Vorbedingungen befolgen.

Exemplarisch müssen das Fondskapital durch eine Depotbank verwahrt wie auch ein oder mehrere inländische Geldinstitute als Zahlstellen deklariert werden, über die von den Anteilsbesitzern geleistete oder für die Anteilseigentümer bestimmte Zahlungen geleitet werden können. In jedem Fall hat zum Schutzfür die Finanziers die BaFin die Compliance der spezifischen bundesdeutschen Vorschriften und Grundvoraussetzungen durch die landfremde Investitionsgesellschaft zu evaluieren.

Offene und geschlossene Kapitalanlagefonds

Offene Kapitalanlagefonds: Bei offenen Kapitalanlagefonds ist die Menge der Teilbeträge, und damit der Mitbesitzer, a priori undefiniert. Die Fondsorganisation emittiert, je nach Bedarf, neue Anteile wie auch begebene Anteile entgegengenommen serden.

Bei den in der BRD herausgegebenen InvestmentFonds handelt es sich regulär um offene Fonds. Von einem nicht geschlossenen Fonds können grundsätzlich jederzeit neue Anteile gekauft werden. Die Fondsgesellschaft hat gleichwohl die Opportunität, die Auflage von Fondsanteilen sporadisch zu begrenzen, auszusetzen wie auch endgültig einzustellen.

Im Rahmen der vertraglichen Bedingungen ist die Gesellschaft verpflichtet, Anteilscheine zu Ungunsten des Fondsvermögens zum entsprechend offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Auf diese Weise ist für den Anleger die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen generell gewährleistet. Investitionsanteilscheine werden häufig auch an der Aktienbörse gehandelt.