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Wednesday24 April 2024

Eigenverwahrung, Wagnis bei Wertpapieren

Informationsgesuch fremdländischer Aktiengesellschaften

Egal, in wie weit fremdländische Wertpapiere von der Institution im Inland oder im Ausland erkauft, übertragen oder gelagert werden: Die fremdstaatlichen Handelspapiere unterliegen der Rechtsstruktur des Staates,

in dem die Besorgung, die Veräußerung oder die Verwahrung erfolgt. Sowohl die Rechte und Pflichten wie auch die der Geschäftsbank bestimmen sich deshalb nach der dortigen Rechtsordnung, welche ebenfalls die Offenlegung des Eignernamens designieren mag. So sind zum Beispiel Aktiengesellschaften oft legitimiert oder sogar verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Informationen einzuholen.

Gleiches gilt genauso regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktkontrollorgane, Börsen und andere zur Aufsicht des Finanzmarktes befugte Stellen. Hintergründe solcher Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind bspw. Eingeweihtenverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreisverfälschung.

Es handelt sich dabei um Gegebenheiten, wie sie genauso in Europa und der BRD auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkuratorien hin zu behandeln sind. Insoweit  die depotführende Institution folgend im Einzelfall zur Auskunftsherausgabe bei Mitteilung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener informiert.

Wagnis der Eigenverwahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Tatbestand des Untergangs solcher Urkunden, beispielsweise durch Brand oder Diebstahl, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Ausrufungsverfahren herbeigeführt werden muss, welches beachtenswerte Kosten auslösen mag. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur provisorischen Ausstellung etliche Jahre währen.

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