Teilbeträge-Offene- und Geschlossene Investitionsfonds

Investmentanteilscheine

Deutsche Bestimmungen für ausländische Investitionsgesellschaften am deutschen Handelsplatz

Ausländische Investitiongesellschaften, welche Produkte in Deutschland öffentlich veräußern, unterliegen besonderen Instruktionen des Investmentgesetzes.

Sie sollen die Absicht zum öffentlichen Verkauf ihrer Handelsgüter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin in gedruckter Form anzeigen sowie festgelegte organisatorische ebenso wie rechtliche Erfordernisse entsprechen. Z. B. mögen das Fondsvermögen durch eine Depotbank verwahrt wie auch ein oder diverse inländische Geldhäuser als Zahlstellen bezeichnet werden, über die von den Anteilseignern geleistete oder für die Anteilsbesitzer bestimmte Zahlungen geleitet werden mögen. In jedem Fall hat zum Schutzfür die Geldgeber die BaFin die Compliance der spezifischen deutschen Anordnungen und Grundlagen durch die fremdstaatliche Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen.

Offene und geschlossene Kapitalanlagefonds

Offene Investitionfonds: Bei offenen Investitionsfonds ist die Menge der Teilbeträge, und dabei der Teilhaber, von vornherein unbestimmt. Die Fondseinrichtung begibt, je nach Bedürfnis, neue Anteile sowie begebene Anteile entgegengenommen serden.

Bei den in der BRD aufgelegten InvestitionFonds handelt es sich grundsätzlich um nicht geschlossene Fonds. Von einem offenen Fonds können prinzipiell fortlaufend neue Anteile gekauft werden. Die Fondseinrichtung hat indes die Möglichkeit, die Ausgabe von Fondsanteilen sporadisch zu begrenzen, auszusetzen oder ultimativ einzustellen.

Im Zusammenhang der vertraglichen Konditionen ist die Gesellschaft verpflichtet, Anteilscheine zu Lasten des Fondsvermögens zum jeweiligen offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Angesichts dessen ist für den Finanzier die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen grundsätzlich gewährleistet. Investmentanteilscheine werden häufig genauso an der Börse gehandelt.