Rechtsrahmen der Handelspapiere

Auskunftsnachfrage fremdstaatlicher Aktiengesellschaften

Egal, inwiefern fremdländische Wertpapiere von der Bank im Inland oder im Ausland käuflich erworben, veräußert oder gelagert werden: Die ausländischen Handelspapiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Landes, in dem die Erwerbung, die Veräußerung oder die Aufbewahrung geschieht.

Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die des Finanzinstitutes bestimmen sich deshalb nach dem dortigen Rechtskontext, die nicht zuletzt die Mitteilung des Eignernamens einschließen kann. So sind bspw. Aktiengesellschaften mehrfach befugt oder auch verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Daten einzuholen. Desgleichen gilt genauso regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktkuratorien, Börsen wie auch andere zur Überwachung des Finanzmarktes befugte Stellen.

Hintergründe solcher Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind zum Beispiel Eingeweihtenverdachtsfälle oder Situationen der Kurs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich in diesem Zusammenhang um Situationen, wie sie nicht zuletzt in Europa und der Bundesrepublik auf Voraussetzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu behandeln sind. Soweit das depotführende Geldinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftserteilung bei Offenlegung des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser informiert.

Fährnis der Eigenverwahrung

Sowie Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Fall des Verlustes solcher Urkunden, etwa durch Feuer oder Raub, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Appellsverfahren aufgenommen werden muss, welches erhebliche Kosten bewirken mag. Die Anschaffung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur interimistischen Ausstellung mehrere Jahre andauern.