Eigentümer von Papieren und Aktienbuch

Von einem Verlust ausgenommen, mag man nichtsdestotrotz auch sonstige finanzielle Minderungen erfahren. Etwa erfahren Selbstverwahrer sehr oft erst nach Jahren zufällig bei der

Vorlage von Zinsscheinen, dass die Schuldverschreibung nun seit längerer Zeit infolge einer Verlosung oder vorzeitiger Vertragsaufhebung zur Rückzahlung valutiert geworden ist, wovon ein Zinsverlust hervorgeht. Ansonsten wird oftmals beobachtet, dass Dividendenscheine vorgelegt werden, welche ein zwischenzeitlich terminiertes Bezugsrecht verkörpern.

Ausländische Namenspapiere sollten im Allgemeinen beileibe nicht in Eigenverwahrung gelagert werden. Bei solcher Verwahrweise wird der Eigentümer mit Namen ebenso wie Postanschrift im Aktienbuch eingetragen. Die postwendende Folge ist, dass sämtliche Gesellschaftsinformationen wie auch sämtliche Ausschüttungen unmittelbar an ihn gelangen. In Erbfällen ist die jederzeitige Verkaufmöglichkeit dieser Papiere nicht fortgesetzt gewährleistet. Unter Umständen wird der Selbstverwahrer genauso mit den auf ihn zufallenden fremdsprachlichen Unterlagen, Informationen, Erfordernisen et cetera überlastet sein.

Das Bankhaus lässt im Ausland besorgte Anteilscheine von einem Dritten dort asservieren. In diesem Fall kommt generell eine Aufbewahrung in den Ländern in Betracht, in denen der Emittent des Handelspapiers oder die Effektenbörse, über die das Papier besorgt worden ist, ihren Sitz haben. Die Haftung des Finanzinstitutes begrenzt sich hierbei auf die gewissenhafte Selektion wie auch Unterrichtung der Verwahrstelle.

Die Wertpapiere unterliegen in Bezug auf Aufbewahrung der Rechtsordnung ebenso wie den Handelsbräuchen ihres jeweiligen Verwahrungsortes. Die Bank übernimmt Verantwortung, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder analoges Recht an den Klientenwerten ausschließlich geltend gemacht wird, sowie es sich aus der Besorgung, Administration oder Aufbewahrung der Papiere ergibt. Die Papiere hält die Institution treuhänderisch wie noch eine so genannte Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den fremdstaatlichen Nationalstaat an, in dem sich die Handelspapiere aufbewahrt werden.