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Friday26 April 2024

Aktionär und Aktienbuch

Eigneraktien

Besitzeraktien lauten nicht auf den Namen, statt dessen auf den entsprechenden Besitzer. Bei Eigentümeraktien ist ein Eigentumswandel ohne besondere Formalitäten machbar.

Namensaktien

Namensaktien werden grundlegend auf den Namen des Aktionärs in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft eingetragen.

Hierbei werden Name, Geburtsdatum, Postadresse und Menge der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Unternehmung der Kreis der Aktionäre namentlich bekannt ist. Gegenüber der Firma gelten allein die eingetragenen Personen als Aktionäre.

Nur diese können also überwiegend Aktionärsrechte selbst oder vermöge Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktionär mag von der Gesellschaft Information über die zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen Daten begehren. Mitteilungen zu Hauptversammlungen erhält der Teilhaber generell direkt von der Gesellschaft.

Ein Teilhaber ist nicht verpflichtet, sich in das Aktienbuch registrieren zu lassen. Er gilt dann aber gegenüber der Gesellschaft nicht als Aktieninhaber, welches zur Folge hat, dass er weder Angaben von der Institution noch eine Mitteilung zur Hauptversammlung erhält. Dabei verliert er ebenfalls sein Wahlrecht.

Das Recht auf Zahlung der Gewinnanteile ist von der Eintragung im Aktienregister nicht abhängig. Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Shareholder zum Deadline (geheißen: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt und nützt in Verknüpfung mit einem elektronischen Ausführungssystem ebenso der Abwicklung von Transaktionen, demgemäß Käufen und Verkäufen.

Aktien sollen in der Bundesrepublik Deutschland stets dann in der Art von Namensaktien ausgegeben werden, sowie der Nennbetrag nicht komplett eingezahlt ist. Die Mindesteinzahlungsquote liegt bei 25 %; weitere Zusatzzahlungen (Rest-, Abschlagszahlungen) können von der Organisation beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien deklariert man Aktien, deren Übergang auf einen neuen Teilhaber darüber hinaus an die Zustimmung der Organisation gebunden ist.

Für die ausgebende Organisation sind vinkulierte Namensaktien so gesehen von Nutzen, als sie die Übersicht über den Anteilseignerskreis behält. In der Bundesrepublik Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien demgegenüber keinesfalls mehrheitlich vor.

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